Aktuelle Steuernews & -tipps sowie Mandanteninformationen
Unsere Steuerkanzlei informiert Sie rund um Steuertipps & Neuigkeiten im Steuer- & Wirtschaftsrecht
+++BITTE NICHT LÖSCHEN+++
Für den Betrieb gilt zunächst:
- Ein Einnahmeausfall ist grundsätzlich nicht abgedeckt. Nur wenn ihr Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Wichtig ist, es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit oder eine Schließung des Betriebes fällt nicht darunter. - Wenn möglich, sollte der Betriebsablauf ggfs. auf weniger Tage konzentriert statt täglich erfolgen.
- Wenn möglich und notwendig, die Mitarbeiter in Urlaub schicken.
Kurzarbeit
Die verabschiedeten Änderungen beim Kurzarbeitergeld stellen für die Betriebe Erleichterungen und Leistungsverbesserung dar. In Anbetracht der begrenzten Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs (max. zwölf Monate) kann es für Betriebe von Vorteil sein, den durch das Coronavirus bedingten Arbeitsausfall zunächst durch innerbetriebliche Maßnahmen (z. B. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Fort- und Weiterbildungen, Betriebsurlaub, Abbau von Überstunden) abzufangen und erst Mitte April 2020 einen Antrag auf Gewährungen von Kurzarbeitergeld zu stellen.
Hiernach ist die Kurzarbeit zunächst anzumelden: Anzeige über Arbeitsausfall und danach zu beantragen: Antrag auf Kurzarbeitergeld
Weiterführende Hinweise dazu finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur: Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden und bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung so könnte eine Kündigung aus betrieblichen Gründen zulässig sein (hierzu ist aber vorher eine arbeitsrechtliche Beratung einzuholen). Betroffene Arbeitnehmer können dann Kurzarbeitergeld erhalten, wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt (….).
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Dies trifft derzeit zu, wenn 10 % der Beschäftigten von einer Arbeitszeitreduzierung betroffen sind.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vor rübergehend geschlossen wird.
Die Mitteilungen dürfen nicht als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Coronavirus missverstanden werden. Kommt Kurzarbeitgebergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für die Fristwahrung nicht ausreichend.
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kind 60% der Nettoentgeltdifferenz. Weitere Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind zur Milderung der Nachteile möglich. Sofern keine (tarif-vertragliche) Rechtsgrundlage besteht, sind diese Arbeitgeberleistungen aber freiwillig. Der Betriebsrat kann sie nicht erzwingen. Kurzarbeitergeld wird nach aktuellem Stand für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt.
Bank und Liquidität
Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) besteht die Möglichkeit, kurzfristige Liquiditätshilfen zu einem Zinssatz von derzeit 1 % p.a. zu erhalten. Leider ist keine direkte Beantragung bei der KFW möglich und Sie müssen sich hierzu mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen. Gern können wir Sie dabei unterstützen. Sollte Ihre Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so können die Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen und somit ihr eigenes Haftungsrisiko minimieren. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln. Darüber hinaus können die nachfolgenden Maßnahmen beim Finanzamt zum Einsatz kommen.
Steuern und Finanzamt
Die Finanzbehörden aller Bundesländer wurden aufgefordert, ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Coronavirus zu leisten.
Hierzu zählen:
- Es wird den Finanzbehörden erleichtert, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren.
Wir können die Stundung bereits festgesetzter Steuern beantragen. - Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, werden bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden. Sollte dies drohen, so können wir frühzeitig eine Stundung (s.o.) beantragen.
- Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, werden erleichtert.
Wir können daher für Sie Reduzierungen der laufenden Steuervorauszahlungen beantragen. Dies betrifft jedoch im Regelfall nicht fällige Umsatzsteuervorauszahlungen. Im Einzelfall können diese aber mit einbezogen werden.
Wir werden Sie laufend über weitere Maßnahmen und Entwicklungen informieren.
Steuernews

Die Überbrückungshilfe II läuft bis zum 31.12.2020 und kann noch
bis 31.1.2021 beantragt werden. Sie wird als Überbrückungshilfe III
bis Ende Juni 2021 fortgeführt und erweitert. Unter anderem werden die Ansetzbarkeit
von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen zur Erfüllung
von Hygienemaßnahmen oder auch von Kosten für Abschreibungen verbessert.
Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 € künftig bis
zu max. 200.000 € pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Verbesserungen
gibt es auch bei der Förderung der Reisebranche bzw. der Kultur.
Die Dezemberhilfe folgt der Novemberhilfe in Art und Ausgestaltung und fördert
Unternehmen, Selbstständige und Vereine/Einrichtungen, die von den temporären
Schließungen erfasst sind. Dazu gehören auch Hotelbetriebe und Unternehmen,
die von den Maßnahmen indirekt betroffen sind. Gefördert werden bis
zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 für den Zeitraum der Schließung.
Die neue Überbrückungshilfe III enthält auch die sog. "Neustarthilfe"
für Soloselbstständige. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten
ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Sie
beträgt - unter weiteren Voraussetzungen - bis zu 5.000 € für
den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbarer Zuschuss. Damit können
Soloselbständige einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden (siebenmonatigen)
Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Anträge können nach Programmstart
im neuen Jahr gestellt werden. Sie wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf
Leistungen der Grundsicherung u.Ä. angerechnet.

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden
über das Jahresende hinaus bis zum 31.3.2021 verlängert. Der vereinfachte
Zugang zu den Grundsicherungssystemen gilt seit März 2020. Danach werden
z. B. Wohn- und Heizkosten voll anerkannt.
Des Weiteren wurde die Vermögensprüfung für 6 Monate ab Bewilligung
grundsätzlich ausgesetzt. Selbstständig tätige Leistungsberechtigte
erhalten zudem ihre Leistungen nach einem vereinfachten Verfahren.

Sponsoringaufwendungen zählen auch bei Freiberuflern als Betriebsausgaben,
wenn diese zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen,
kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen eingesetzt werden.
Voraussetzung ist, dass der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile,
die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen
Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für
Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.
In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall hatte eine Freiberufler
GbR jährliche Sponsoringverträge abgeschlossen, in denen als Gegenleistung
mit ihrem auf Kleidungen geworben wurde. Die Aufwendung machte sie nebst Darlehenszinsen
als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit
geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte jedoch die Aufwendungen nicht
als Betriebsausgaben an.
Der BFH stellte hingegen in seinem Urteil vom 14.7.2020 klar, dass ein Abzug
von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben möglich ist. Dies setzt
voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das
Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und
hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor
und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft,
liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor,
wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger
hingewiesen wird.

Die Online-Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung
ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung
und Aufrechterhaltung der technischen Möglichkeit dafür in keinem
wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die
die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen. Das entschied
der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.6.2020.
Dieser Entscheidung vorangegangen war der Fall eines Steuerpflichtigen mit
Einkünften aus selbstständiger Arbeit, der weder Mitarbeiter und Praxis-/Büroräume
hatte, noch einen Internetzugang. Ab 2017 forderte das Finanzamt (FA) erfolglos
zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf.
Der Steuerpflichtige stellte daraufhin den Antrag, von der Verpflichtung zur
elektronischen Erklärungsabgabe befreit zu werden. Dies lehnte das FA ab.
Der BFH entschied dazu, dass eine Finanzbehörde auf Antrag die Übermittlung
der Steuererklärung durch Datenfernübertragung nicht verlangen kann,
wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich
unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung
der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur
mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Dies
kann nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen
entschieden werden, denn die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren.

Zur steuerlichen Anerkennung müssen haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen zweckgebunden mit dem entsprechenden Haushalt verknüpft
sein und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem Verfahren am 13.5.2020 zu Ungunsten
einer Steuerpflichtigen, die die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer
bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung
sowie für Tischlerarbeiten zur Reparatur eines Hoftores als Handwerkerleistung
beantragte. Das Hoftor musste zunächst ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt
instand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Steuerpflichtigen
eingebaut werden.
Der BFH lehnte die angestrebte Tarifermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ab. Beiderlei Dienstleistungen
erfordern Tätigkeiten, die dem Haushalt dienen und üblicherweise von
Familienmitgliedern erbracht werden. Sie sind darüber hinaus in unmittelbarem
räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchzuführen. Dies ist bei Straßenreinigungsarbeiten
nicht gegeben.
Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
sind nur begünstigt, wenn diese Kriterien erfüllt sind. In der Werkstatt
des Handwerkers erbrachte Leistungen sind hingegen nicht ermäßigungsfähig.
Hier empfiehlt der BFH. die Arbeitskosten im Wege der Schätzung in einen
nicht begünstigten "Werkstatt-Lohn" und in einen begünstigten
"Vor-Ort-Lohn" aufzuteilen.

Unter "Gold Bullion Securities" versteht man unbefristete Schuldverschreibungen
auf physisches Gold, welche weder zu verzinsen sind, noch gibt es eine Endfälligkeit.
Jedes "Gold Bullion Securities" stellt eine Schuldverschreibung auf
den Erhalt eines genau festgelegten Goldbarrens dar. Wer im Besitz eines solchen
Wertpapieres ist, hat Anspruch auf Auslieferung des Goldes, indem der Vertrag
gekündigt wird oder lässt das Gold veräußern und sich den
Erlös auszahlen.
Die Variante der Auszahlung wählte auch ein Steuerpflichtiger. Seine "Gold
Bullion Securities" ließ er - nach einem Jahr Haltezeit - mit Gewinn
veräußern und behandelte diesen Betrag als nicht steuerbar. Das Finanzamt
wiederum sah den Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen an, hier
lägen sonstige Kapitalforderungen vor, welche bisher noch nicht der Besteuerung
unterlagen. Durch den Veräußerungserlös hat der Steuerpflichtige
eine Forderung auf eine Geldleistung, wie auch bei der Veräußerung
von anderen Wertpapieren, die als Kapitalvermögen zu versteuern sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ging in seinem Urteil genauer auf die gesetzliche
Definition der sonstigen Kapitalforderungen ein und begründete dadurch
seine Entscheidung. Entgegen der vertretenen Meinung des Finanzamtes liegen
sonstige Kapitalforderungen nur dann vor, wenn Ansprüche auf Geldleistungen
bestehen und nicht auf Sachleistungen. Bei "Gold Bullion Securities"
hat der Inhaber einen Anspruch auf das Gold, was eine Sachleistung darstellt.
Für den Fall, dass statt der Auslieferung des Goldes die Auszahlung des
Veräußerungsgewinnes gewünscht wird, steht trotzdem noch die
Sachleistung im Vordergrund, sodass bei beiden möglichen Varianten keine
zu besteuernden sonstigen Kapitalforderungen vorliegen können.

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2021 gelten folgende Rechengrößen:
- Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 64.350 € bzw. im Monat mehr als 5.362,50 € verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 58.050 € bzw. von monatlich höchstens 4.837,50 € berechnet.
- Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 85.200 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 80.400 € in den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
- Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 7.100 € (aBL) bzw. 6.700 € (nBL) monatlich berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.290 € (aBL) bzw. 3.115 € (nBL) monatlich, also 39.480 € (aBL) bzw. 37.380 € (nBL) jährlich festgelegt.
- Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind - wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben - seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen: Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
- Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2021 von 258 € auf 263 € monatlich (Frühstück 55 €, Mittag- und Abendessen je 104 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 € und für ein Frühstück 1,83 €. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 237 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden sind oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2020 vernichtet werden:
- Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) - d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2011, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2011 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
- Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen - d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2015 entstanden sind.
Bitte beachten Sie! Auch Privatpersonen sind verpflichtet, Rechnungen und Belege über steuerpflichtige Leistungen 2 Jahre lang aufzubewahren. Das gilt für Steuerpflichtige, die handwerkliche Arbeiten im Haus und am Grundstück - wie z. B. bauliche und planerische Leistungen sowie Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Gartenarbeiten - beauftragt haben.
Steuerpflichtige, bei denen die positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 € betragen, müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufbewahren.uml;nften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufbewahren.

Die Bundesregierung hat am 18.11.2020 den vom Justizministerium vorgelegten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur
Umsetzung der Vorgaben aus zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) beschlossen.
Nach den Änderungen soll ein Darlehensnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung
ein Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Darlehens entsprechend
der verbleibenden Laufzeit des Vertrages haben. Der EuGH hatte entschieden,
dass diese Ermäßigung auch laufzeitunabhängige Kosten - dies
sind beispielsweise Entgelte der Banken für eine einmalig erbrachte Leistung
- umfasst.
Über das einem Verbraucher zustehende 14-tägige Widerrufsrecht hat
der Kreditgeber im Vertrag zu informieren. Damit die 14-tägige Widerrufsfrist
beginnt, müssen die Kreditgeber insbesondere wichtige gesetzliche Pflichtangaben
an die Verbraucher übermitteln. Derzeit werden Darlehensnehmer hierbei
zum Teil auf die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetzestext verwiesen.
Die Änderungen sehen vor, dass der Kreditgeber künftig alle notwendigen
Pflichtangaben direkt in der Widerrufsinformation aufzählen muss. Durch
den Abgleich mit den vorgelegten Unterlagen können Verbraucher dann feststellen,
ob und wann die Widerspruchsfrist zu laufen begonnen hat, ohne noch einmal im
Gesetz nachschauen zu müssen.

Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der
Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche
Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung
des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann
der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel
stets, nach Auszahlung fristlos kündigen. Ein Überschreiten dieser
Wesentlichkeitsgrenze kann jedoch erst dann angenommen werden, wenn die Prognose
ergibt, dass die drohende oder eingetretene wirtschaftliche Verschlechterung
nicht nur vorübergehend ist.
Neben der Prüfung der Vermögensverhältnisse hat auch eine Überprüfung
der vereinbarten Sicherheiten vor dem Hintergrund zu erfolgen, ob auch bei der
Verwertung dieser Sicherheiten der Anspruch der Bank gefährdet ist. Ergibt
diese Überprüfung, dass auf Dauer keine Gefahr für die Werthaltigkeit
der Sicherheiten besteht, kann der Darlehensvertrag nicht gekündigt werden.

Die Angabe in einem Maklerexposé, ein Gebäude sei "mit wenigen
Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen" stellt keine Beschaffenheitsgarantie
bezüglich des Wohn- und Sanierungsstandards dar. Enthält der notarielle
Kaufvertrag keine Angaben zur geschuldeten Beschaffenheit eines Grundstücks,
kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine solche
mit ihm vereinbaren wollte.
Zwar gehören nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Sollbeschaffenheit
einer Kaufsache auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen
Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf.
Dazu zählen auch Angaben in einem vom Verkäufer selbst oder von einem
Makler erstellten Exposé. Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens
einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer erwarten kann, setzt nicht
voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung
findet. Das vom Makler erstellte Verkaufsexposé enthält aber keine
Beschaffenheitsangabe oder -garantie in diesem Sinne, die zu einer Haftung des
Maklers für die vom Hauskäufer nach dem Erwerb des Grundstücks
ausgeführten Putz- und Elektrikarbeiten führen kann.
Bei der o. g. Angabe in dem Exposé handelt es sich lediglich um eine
allgemeine Anpreisung des Gebäudes ohne konkreten oder näher bestimmbaren
Aussagegehalt. Es kann nicht als konkrete Zustandsbeschreibung verstanden werden,
mit dem Inhalt, dass grundsätzlich keine Renovierungs- und Sanierungsarbeiten
am Gebäude zur Erreichung eines modernen Wohnstandards mehr erforderlich
sind. So enthält das Verkaufsexposé u. a. den ausdrücklichen
Hinweis darauf, dass der Zustand des 1920 errichteten Gebäudes renovierungsbedürftig
sei.

Zur Errichtung von drei Wohnhäusern wurde einem Grundstückseigentümer
eine Baugenehmigung erteilt. Für das Bauvorhaben war es erforderlich, dass
eine auf dem Grundstück befindliche Wallhecke entfernt werden musste. Die
zuständige Naturschutzbehörde wehrte sich mit einer für sofort
vollziehbar erklärten Untersagungsverfügung gegen die Beseitigung
der Hecke. Daraufhin stellte der Eigentümer einen Antrag auf Eilrechtsschutz
gegen die Verfügung. Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies den Antrag zurück.
Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers.
Gemäß der "Schlusspunkttheorie" stellt die Baugenehmigung
- soweit die Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde reicht - eine umfassende
öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar und gibt den Bau
frei. Weil die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren über
die Baugenehmigung erst entscheiden darf, wenn andere Genehmigungen, Zustimmungen,
Bewilligungen oder Erlaubnisse beantragt und erteilt sind, geht von einer einmal
erteilten Baugenehmigung die Feststellungswirkung aus, dass das genehmigte Vorhaben
sämtliche im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen
Anforderungen erfüllt. D. h., es sind auch keine anderen Genehmigungen,
Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse mehr erforderlich.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg entschieden am 30.9.2020
zugunsten des Grundstückseigentümers. Die Untere Naturschutzbehörde
darf auf naturschutzrechtlicher Ermächtigungsgrundlage keine Maßnahmen
gegen den Bauherren treffen, die einem Ausnutzen der Baugenehmigung entgegenstehen.

Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen ("Mikrojobs")
durch Nutzer einer Online-Plattform ("Crowdworker") auf der Grundlage
einer mit deren Betreiber ("Croudsourcer") getroffenen Rahmenvereinbarung
kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren
ist.
Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1.12.2020 lag folgender Sachverhalt
zugrunde: Ein Unternehmen kontrolliert im Auftrag seiner Kunden die Präsentation
von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Die Kontrolltätigkeiten
selbst lässt es durch "Crowdworker" ausführen. Deren Aufgabe
besteht insbesondere darin, Fotos von der Warenpräsentation anzufertigen
und Fragen zur Werbung von Produkten zu beantworten. Auf der Grundlage einer
"Basis-Vereinbarung" und allgemeiner Geschäftsbedingungen bietet
das Unternehmen die "Mikrojobs" über eine Online-Plattform an.
Über einen persönlich eingerichteten Account kann jeder Nutzer der
Online-Plattform auf bestimmte Verkaufsstellen bezogene Aufträge annehmen,
ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Übernimmt der "Crowdworker"
einen Auftrag, muss er diesen regelmäßig binnen zwei Stunden nach
detaillierten Vorgaben des "Crowdsourcers" erledigen.
Die Arbeitnehmereigenschaft hängt davon ab, ob der Beschäftigte weisungsgebundene,
fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Zeigt
die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass
es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung
im Vertrag nicht an.
Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann
ergeben, dass "Crowdworker" als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für
ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit
über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer
infolgedessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten
kann.
Im entschiedenen Fall leistete der "Crowdworker" in arbeitnehmertypischer
Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.
Zwar war er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten des Unternehmens verpflichtet.
Die Organisationsstruktur der betriebenen Online-Plattform war aber darauf ausgerichtet,
dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich
Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge
annehmen, um diese persönlich zu erledigen.

Die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern ist wegen alternativer
Beschäfti-gungsmöglichkeiten unwirksam, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer
beschäftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes
(Sockel-)Arbeitsvolumen abdeckt. Dieses entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts
Köln (LAG) am 2.9.2020.
Den Richtern des LAG lag dazu folgender Sachverhalt vor: Ein Automobilzulieferer
beschäftigte neben 106 Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer. Weil ein Auftraggeber
das Volumen seiner Autoproduktion reduzierte, sprach der Zulieferer wegen des
dadurch bei ihm entstehenden Personalüberhangs fünf Stammarbeitnehmern
betriebsbedingte Kündigungen aus. In den knapp zwei Jahren vor Ausspruch
der Kündigungen wurden sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen
Unterbrechungen (etwa zum Jahresende oder während der Werksferien) im Betrieb
eingesetzt.
Die Kündigungsschutzklagen hatten Erfolg. Die Richter führten in
ihrer Begründung aus, dass die gekündigten Arbeitnehmer auf den Arbeitsplätzen
der Leiharbeitnehmer hätten weiterbeschäftigt werden können.
Diese sind als freie Arbeitsplätze anzusehen. Leiharbeitnehmer, die fortlaufend
beschäftigt würden, sind nicht als Personalreserve zur Abdeckung von
Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt.

Arbeitsbereitschaft ist ebenso wie Bereitschaftsdienst eine vergütungspflichtige
Arbeitsleistung. Der Bereitschaftsdienst muss aber nicht wie Vollarbeit vergütet
werden. Die Arbeitsvertragsparteien können für diese Sonderform der
Arbeit ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren.
Dies gilt auch dann, wenn der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären
Arbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes
überschreitet. Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte
anordnen dürfen und den der Arbeitnehmer dennoch leistet, bleibt Bereitschaftsdienst
und wird nicht etwa von selbst zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden
Vergütungsanspruch. Hat die Ableistung der Bereitschaftsdienste gegen öffentlich-rechtliche
Arbeitsschutzvorschriften verstoßen und waren die zugrundeliegenden Anordnungen
nichtig, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung.
Die Vorschriften zur Arbeitszeit, den Ruhepausen, zur Ruhezeit usw. dienen
dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und sollen ihn vor einer die Gesundheit
gefährdenden Überbeanspruchung bewahren. Eine angemessene Vergütung
der Arbeit wollen sie dagegen nicht sicherstellen. Dem Ziel des Gesundheitsschutzes
steht es grundsätzlich entgegen, finanzielle Anreize für eine Überschreitung
der Arbeitszeitgrenzen zu setzen, indem beispielsweise die geringere Bereitschaftsdienstvergütung
auf den Stundenlohn für Vollarbeit angehoben wird.

Wer gesetzlicher Erbe ist - also zum Beispiel die Kinder des Erblassers -,
aber vom Erblasser enterbt wird, kann grundsätzlich immer noch den sogenannten
Pflichtteil beanspruchen. Der Pflichtteil ist halb so groß wie der gesetzliche
Erbteil. Wenn der Erblasser also nur ein Kind hinterlässt, das nach der
gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe wäre, kann es im Falle der Enterbung immer
noch die Hälfte des Erbes beanspruchen.
Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Nach dem Gesetz kann
der Pflichtteil entzogen werden, wenn der potenzielle Erbe sich einer schweren
Straftat gegen den Erblasser oder eine diesem nahestehende Person schuldig macht
- ohne dass eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt werden muss
- oder wenn er seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig
verletzt.

Die "Düsseldorfer Tabelle" ist Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet. Zum 1.1.2021 wurden die Regelsätze angepasst und betragen nun bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €:
- 393 € für Kinder von 0 - 5 Jahren,
- 451 € für Kinder von 6 - 11 Jahren,
- 528 € für Kinder von 12 - 17 Jahren und
- 564 € für Kinder ab 18 Jahren.
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de - Schnellzugriff - Düsseldorfer Tabelle.

- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.1.2021
- Sozialversicherungsbeiträge: 27.1.2021

-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
2020
105,0 November
105,9 Oktober
105,8 September
106,0 August
106,1 Juli
106,6 Juni
106,0 Mai
106,1 April
105,7 März
105,6 Februar
105,2 Januar
2019
105,8 Dezember
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise